Straßenmusik und Straßenkunst in Wismar

Die Bürgerschaft bekennt sich zur kulturellen und künstlerischen Vielfalt und begrüßt grundsätzlich die Bereicherung des Stadtbildes durch Straßenmusik und Straßenkunst.

Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister, für die Straßenmusik und Straßenkunst in der Hansestadt Wismar ergänzend zur Sondernutzungssatzung eine Allgemeinverfügung zu erlassen und eine Änderung der Sondernutzungssatzung vorzubereiten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 nur die Nutzung des öffentlichen Raums regelt und im Übrigen auf die Allgemeinverfügung verweist, die Näheres regelt. Insbesondere sollte die Sondernutzungssatzung Detailfragen wie Anzahl der Musiker oder Verwendung von Verstärkern nicht regeln.

Die Allgemeinverfügung sollte nach dem Vorbild der Städte Rostock und Schwerin die Personenzahl flexibilisieren, die Ruhezeiten für bestimmte Bereiche konkret regeln, einen festen Schallpegel aufnehmen, der nicht überschritten werden darf und eine Verpflichtung, nach einer gewissen Zeit, den Standort zu wechseln, um Dauerbeschallung zu vermeiden.

Begründung:

Die Sondernutzungssatzung regelt die Sondernutzung des öffentlichen Raums und unter § 4 Abs. 1 Nr. 5 auch die erlaubnisfreie Nutzung durch einzeln auftretende Künstler und Musikanten ohne elektroakustische Verstärker. Damit werden Details in der Sondernutzungssatzung geregelt, die dort nicht geregelt werden müssen und die aus Sicht der antragstellenden Fraktionen und vieler Künstler und Musiker unbegründet restriktiv sind.

Es ist nicht zwangsläufig ein Schallpegel überschritten, nur weil mehr als eine Person die Musik darbietet. Auch ist nicht zwangsläufig ein Schallpegel überschritten, nur weil bestimmte Instrumente oder elektroakustische Verstärker benutzt werden. Denn der Schallpegel kann auch anders überschritten werden und dies wäre dann zulässig bzw. gar nicht prüfbar.

Der Vorteil der detaillierteren Regelung in der Allgemeinverfügung liegt darin, dass diese schneller an die Bedürfnisse angepasst werden kann als die Sondernutzungssatzung.

Regelung in Rostock per Allgemeinverfügung

1. Musikgruppen dürfen maximal vier Personen umfassen.

2. Auf folgenden Straßen und Plätzen ist das Darbieten von Musik nur von 9.00 bis 12.00 Uhr und 15.00
bis 20.00 Uhr erlaubt:

– Neuer Markt

– Kröpeliner Straße –

– Kröpeliner Tor-Vorplatz

– Ortsteil Warnemünde (Seepromenade, Am Strom)
Künstlerische Darbietungen auf der historischen Drehbrücke sind untersagt. Im übrigen Stadtgebiet ist die Straßenmusik ohne gesonderte Erlaubnis nur von 10.00 bis 20.00 Uhr
gestattet.

3. Die Benutzung besonders lauter Musikinstrumente, auch ohne elektroakustische Verstärker, ist nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere für:

– Schlagzeuge (Trommeln, Cajon und ähnliche Rhythmusinstrumente)

– Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune u. Ä.) und

– Saxofone

– Klaviere/Flügel

4. Im Bereich anderer Sondernutzungen, insbesondere bei Außenbewirtschaftung, von Märkten (incl. Weihnachtsmärkten) oder bei Kundgebungen ist Straßenmusik/-kunst nicht erlaubt. Das gilt auch im Umkreis (mindestens 20 Meter) dieser Nutzungen, wenn diese durch die Straßenmusik beeinträchtigt werden.

Regelung in Schwerin

Während der Ruhezeiten ist in der Innenstadt keine Straßenmusik zulässig. Auch das bisher geltende Verbot elektroakustischer Verstärkung gilt nicht mehr. Stattdessen wurde ein Schallpegel festgelegt, der nicht überschritten werden darf. Dieser liegt bei 80 Dezibel in einem Umkreis von 5 Metern vom Spielort. Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes verteilen derzeit Handzettel an Straßenmusiker, um über die neuen Regelungen zu informieren, die zu Wochenbeginn mit der Änderung der Straßen- und Grünflächensatzung in Kraft getreten sind.